Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab Januar: Neue Regelung für die Arzneimittelabgabe
Teaser: Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1-Packung vorgeschrieben, doch ist die Standardgröße nicht immer definiert – und in den Filialen sind oft nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Doch ab dem 1. Januar tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung in Kraft.
Veröffentlichungsdatum: 18. Dezember 2025, 00:56 Uhr MEZ
Schlagwörter: Gesundheit & Wohlbefinden, Finanzen, Wirtschaft
Artikeltext: Eine neue Regelung in Nordrhein-Westfalen wird die Abgabe von Medikamenten durch Apotheken für die gesetzlichen Krankenkassen verändern. Ab dem 1. Januar 2025 gelten angepasste Vorschriften, um Engpässe bei Standardpackungsgrößen zu berücksichtigen. Die Änderungen basieren auf einer Vereinbarung zwischen der bpa-Landesgruppe NRW und den regionalen Krankenkassen.
Bisher waren Apotheken verpflichtet, die kleinste Standardpackung – die sogenannte N1 – abzugeben. Doch diese Größe ist nicht immer verfügbar, was sowohl für Apotheker als auch für Patienten zu Problemen führt.
Die aktualisierte Regelung erlaubt es Apotheken künftig, die kleinste verfügbare Packung auszugeben – selbst wenn diese die Standard-N1-Größe überschreitet. Allerdings muss der Grund dafür auf dem Rezept oder im Abgabeprotokoll dokumentiert werden. Diese Anpassung soll Verzögerungen in der Patientenversorgung vermeiden, wenn die N1 nicht vorrätig ist. Für Ersatzkassen bleibt das Verfahren davon unberührt: Hier können weiterhin größere Packungen abgegeben werden, sofern eine ordnungsgemäße Dokumentation und eine spezielle Pharmazentralnummer (PZN) vorliegen.
Die bpa-Landesgruppe NRW, die in der Region die Interessen der Familienpflege und Pflegeunterstützung vertritt, hat die neuen Bedingungen mit den gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt. Apotheken hatten bisher mit ungleichmäßiger Verfügbarkeit von Packungsgrößen zu kämpfen – insbesondere im Rahmen des Entlassmanagements. Die Neuregelung soll die Entscheidung erleichtern, welche Größen abgegeben werden dürfen, und gleichzeitig für Transparenz sorgen.
Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt ausschließlich für die gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen. Apotheken müssen dann keine Sanktionen mehr befürchten, wenn sie bei Nichtverfügbarkeit der N1 etwas größere Packungen abgeben – vorausgesetzt, sie halten die Begründung schriftlich fest. Ziel der Änderung ist es, bürokratische Hürden abzubauen, ohne auf eine klare Dokumentation zu verzichten.
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