Neue Urteile klären: Welche pro-palästinensischen Parolen in Deutschland verboten bleiben
Neue Urteile klären: Welche pro-palästinensischen Parolen in Deutschland verboten bleiben
Deutsche Gerichte haben neue Urteile zu umstrittenen Parolen bei pro-palästinensischen Demonstrationen gefällt. Die Entscheidungen präzisieren, welche Sprechchöre erlaubt sind und welche nach geltendem Recht weiterhin verboten bleiben. Richter wogen in mehreren Fällen diese Woche die Meinungsfreiheit gegen Bedenken wegen Volksverhetzung und Antisemitismus ab.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster urteilte am Freitag, dass die Aberkennung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Versammlungen nicht pauschal verboten werden darf. Das Gericht begründete, dass die bloße Ablehnung der Legitimität des Staates für sich genommen nicht gegen das Gesetz verstoße. Damit kippte es ein generelles Verbot – das Urteil ist rechtskräftig, eine weitere Berufung ist nicht möglich.
In Berlin bestätigte das Verwaltungsgericht Verbote für konkrete Parolen, die mit Gewalt oder Extremismus in Verbindung stehen. Der Sprechchor „Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei“ bleibt untersagt, sofern er als Aufruf zur Beseitigung Israels oder als Unterstützung für die Hamas interpretiert wird. Das Innenministerium hatte argumentiert, die Verbindung zur Gruppe rechtfertige das Verbot. Gleichzeitig erlaubte das Gericht den Satz „Israel hat kein Existenzrecht“ in der allgemeinen Debatte – vorausgesetzt, er hetzt nicht direkt zu Hass oder Gewalt auf.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf prüfte ebenfalls ein polizeiliches Verbot aller Parolen bei einer geplanten Demonstration. Zwar wies es zunächst den Eilantrag der Veranstalter vollständig ab, hob später jedoch das Verbot für „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ auf. Die Richter sahen keinen klaren Bezug dieser Parole zur Ideologie der Hamas. Der Ruf „Yalla, yalla, Intifada“ bleibt hingegen verboten, da das Gericht ihn im Kontext des aktuellen Gaza-Konflikts als wahrscheinliche Volksverhetzung einstufte. In der Begründung hieß es, ein „unvoreingenommener Beobachter“ werde beim Begriff „Intifada“ nicht zwischen gewaltsamem und gewaltfreiem Widerstand unterscheiden.
Unterinstanzliche Gerichte hatten zu diesen Parolen widersprüchliche Urteile gefällt, sodass nun die höheren Instanzen die Widersprüche klären müssen. Eine abschließende Entscheidung der höchsten deutschen Gerichtsbarkeiten steht noch aus.
Die jüngsten Urteile setzen Rahmenbedingungen für die Meinungsäußerung bei Protesten, zeigen aber auch Lücken in der rechtlichen Klarheit auf. Einige Parolen bleiben wegen mutmaßlicher Verbindungen zu Gewalt oder Extremismus eingeschränkt, während andere nun unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Veranstalter und Polizei müssen diese Abgrenzungen künftig bei Demonstrationen beachten.
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